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   VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89   

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VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89 (https://dejure.org/1990,6382)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.1990 - 13 S 500/89 (https://dejure.org/1990,6382)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 1990 - 13 S 500/89 (https://dejure.org/1990,6382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Änderung des Familiennamens bei Stiefkindern - maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung des wichtigen Grundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1990, 383
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung von Stiefkindern vorliegt (vgl. Urteile vom 10.3.1983, BVerwGE 67, 52 = VBlBW 1983, 366 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50; vom 3.2.1984, Buchholz a.a.O. Nr. 52 und vom 4.6.1986, Buchholz a.a.O. Nr. 57).

    Denn mit diesem Zusatz soll nicht, wie dies in der früheren Fassung der Nr. 21 Abs. 2 NamÄndVwV (vgl. die Fassung vom 11.8.1980, GABl 1980, 1161, 1164 = Beil. zum BAnz Nr. 153) vorgesehen war, die Wirksamkeit der Namensänderung auf den Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit hinausgeschoben werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -- der sich der Senat angeschlossen hat -- zur Folge hatte, daß maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen war (BVerwG, Urteil vom 10.3.1983, BVerwGE 67, 52 = VBlBW 1983, 366; Beschluß vom 28.4.1989, 7 B 56.89, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 62; kritisch hierzu Kopp, VwGO, RdNr. 25a zu § 113 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1988 - 13 S 1205/88

    Änderung des Familiennamens bei Stiefkindern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89
    Das Namensänderungsrecht darf nicht dazu herhalten, im Bewußtsein des Kindes die Tatsache zu verdrängen, daß es sozusagen zwei Väter hat (vgl. auch die Urteile des Senats vom 18.5.1987 -- 13 S 87/87 --, FamRZ 1987, 1185 m. Anm. Schwerdtner und vom 17.10.1988 -- 13 S 1205/88 --).
  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89
    Der von der Ausgangsbehörde verwendete Vorbehalt soll vielmehr -- auch wenn der Wortlaut insoweit nicht völlig eindeutig ist -- weder die äußere noch die innere Wirksamkeit der Namensänderung hinausschieben, sondern allein dem Umstand Rechnung tragen, daß die Beigeladenen nach Anfechtung des Verwaltungsakts durch den Widerspruchsführer und Kläger im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe von dem sie betreffenden Verwaltungsakt noch keinen Gebrauch machen dürfen, da die Behörde davon abgesehen hat, den sofortigen Vollzug ihres Verwaltungsakts anzuordnen (vgl. auch BVerwGE 66, 218).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89
    Eine stabile persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist, wie auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 31, 194) hervorgehoben hat, für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung, wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils.
  • BVerwG, 28.04.1989 - 7 B 56.89

    Erfordernis des Kindeswohls - Zerstrittenheit der leiblichen Eltern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89
    Denn mit diesem Zusatz soll nicht, wie dies in der früheren Fassung der Nr. 21 Abs. 2 NamÄndVwV (vgl. die Fassung vom 11.8.1980, GABl 1980, 1161, 1164 = Beil. zum BAnz Nr. 153) vorgesehen war, die Wirksamkeit der Namensänderung auf den Zeitpunkt ihrer Unanfechtbarkeit hinausgeschoben werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -- der sich der Senat angeschlossen hat -- zur Folge hatte, daß maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen war (BVerwG, Urteil vom 10.3.1983, BVerwGE 67, 52 = VBlBW 1983, 366; Beschluß vom 28.4.1989, 7 B 56.89, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 62; kritisch hierzu Kopp, VwGO, RdNr. 25a zu § 113 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Dieser Hinweis ändert jedoch - wie auch aus Nr. 21 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 NamÄndVwV deutlich wird - nichts daran, dass der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch die Bekanntgabe an seinen Adressaten - hier den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten - wirksam geworden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94, 96 und Urt. v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 ff.).

  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Dies wäre etwa bei einer Nebenbestimmung der Fall gewesen, dass die Namensänderung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides und der anschließenden Ausstellung einer Urkunde über die Namensänderung wirksam werde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. April 1990 - 13 S 500/89 -, VB1BW 1990, 383, 384; s. a. BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - 7 C 58/82 -, BVerwGE 67, 52, 57, das ein solches Hinausschieben bei einer Namensänderung von Kindern für bedenklich hält).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91

    Namensänderung bei Kindern aus gescheiterter Ehe nach Wiederverheiratung eines

    Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da in dem für die Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung -- also des Widerspruchsbescheids vom 1. März 1990 -- (BVerwG, Urt. v. 10.3.1983, BVerwGE 67, 52 = VBlBW 1983, 366 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50; Urt. d. Senats v. 9.4.1990 -- 13 S 500/89 --) ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen vorlag.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, denen der Senat gefolgt ist (Urt. v. 17.10.1988 -- 13 S 1205/88 -- u. v. 9.4.1990, a.a.O.), im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung insbesondere von Kindern aus geschiedenen Ehen vorliegt (vgl. die Urteile v. 10.3.1983, a.a.O., v. 3.2.1984, 4.6.1986 u. 24.4.1987, Buchholz a.a.O. Nrn. 52, 57 u. 60).

  • VG Freiburg, 23.12.2004 - 1 K 411/04

    Prozeßkostenhilfe bei Namensänderung von Scheidungshalbwaisen

    Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil (hier. der Kläger) nicht zumutbar erscheint (vgl. grundlegend zur Anwendbarkeit und Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG nach Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes 1998: BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18/01 - BVerwGE 116, 28; Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 10/01 - NJW 2002, 2410; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; vgl. bereits vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes für die Einbenennung von Stiefkindern: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - VBlBW 1990, 383).
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